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Ein Pferdehalter hält seinen Kaltblutwallach Lukas seit dem Tod des letzten Stallgefährten im Jahr 2017 vollständig allein, ohne jeden Sicht-, Hör- oder Geruchskontakt zu anderen Pferden. Das Veterinäramt untersagte diese Haltungsform auf Grundlage des Tierschutzgesetzes. Der Halter wehrte sich bis vor das Bundesverwaltungsgericht und argumentierte, ein solches Verbot bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelung. Ohne Erfolg.
Das BVerwG entschied mit Beschluss vom 16.12.2024 (Az.: 3 B 13.24) wie folgt:
Die Einzelhaltung eines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen kann auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung dieser Haltungsform behördlich untersagt werden. § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen ist, reicht als Rechtsgrundlage aus. Die Behörde durfte sich dabei auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Bundesministerium, 2009) stützen, die den gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstand abbilden. Pferde sind soziale Tiere; ihre Grundbedürfnisse nach sozialem Kontakt können nicht durch besonders gute sonstige Haltungsbedingungen kompensiert werden. Eine Gesamtabwägung, bei der die Alleinhaltung durch andere Vorteile „aufgewogen“ wird, ist bei Grundbedürfnissen ausgeschlossen. Ob das konkrete Pferd bereits messbare Verhaltensauffälligkeiten zeigt, ist dabei unerheblich. Es handelt sich zudem nicht um ein generelles Tierhaltungsverbot, sondern lediglich um die Untersagung einer bestimmten Haltungsform, sodass § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG die richtige Rechtsgrundlage ist. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Hältst du ein Pferd allein, solltest du dringend dafür sorgen, dass es zumindest Sicht-, Hör- oder Geruchskontakt zu Artgenossen hat. Die Behörden können eine solche Haltung auch ohne ein explizites gesetzliches Verbot untersagen, und fehlende Verhaltensauffälligkeiten schützen nicht vor einem behördlichen Einschreiten. Im Zweifel lohnt es sich, frühzeitig tierärztlichen Rat einzuholen und die Haltungssituation zu dokumentieren.
Dem neuen Eigentümer ist beim Longieren seines kürzlich gekauften Pferdes aufgefallen, dass sich das Pferd regelmäßig rückwärts auf die in der Mitte stehende Person zu bewegte und versuchte, nach hinten auszukeilen. Die Vorbesitzer hatten der Verkäuferin dieses aggressive Verhalten ausdrücklich mitgeteilt. Die Käuferin erfuhr davon jedoch nichts. Im Kaufvertrag stand lediglich, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Als das Pferd das gefährliche Verhalten auch bei ihr zeigte, hat die Käuferin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Mit Erfolg!
Das OLG Braunschweig entschied mit Urteil vom 30.01.2025, Az.: 8 U 215/22, wie folgt:
Die Käuferin kann die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.200 € verlangen, da die Verkäuferin sie arglistig getäuscht hat und der Kaufvertrag daher als nichtig gilt. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn die verkaufende Person eines Pferdes der kaufenden Person ein bekanntes, erhebliches aggressives Verhalten des Pferdes beim Vorbesitzenden verschweigt, das für die Kaufentscheidung maßgeblich ist. Darüber hinaus muss die Verkäuferin notwendige Verwendungen wie Unterstell- und Futterkosten (100 € pro Monat) sowie Hufschmied-, Osteopath- und Tierarztkosten erstatten. Auch die Kosten für eine Detektei zur Ermittlung des Vorbesitzers in Höhe von 95,20 € sind zu erstatten. Nicht erstattet wurden jedoch die Kosten für ein Horsemanship-Training, da die Käuferin dabei auch nützliches Wissen erworben hat.
Planst du, ein Pferd zu kaufen, solltest du dir immer das Vorverhalten des Tieres bei der*dem Vorbesitzer*in schildern lassen und auf vollständige Aufklärung bestehen. Kaufende haben ein berechtigtes Interesse daran, maßgebliches widersetzliches Verhalten aus der Vergangenheit des Pferdes zu erfahren. Nur dann kann man einschätzen, ob man sich den Umgang mit dem Tier zutrauen kann. Verharmlosende Formulierungen im Kaufvertrag reichen dabei nicht aus. Im Zweifel sollte man eine tierärztliche oder sachverständige Begutachtung des Pferdes vor dem Kauf einholen.
Nachdem ein Hund beim Gassigehen einen anderen Hund biss, wollte der Halter des beißenden Tieres seine Personalien nicht herausgeben. Die Besitzerin des verletzten Hundes machte von dem anderen Hundehalter ein Foto und fragte: “Soll ich das zur Identifizierung posten?” – Seine Reaktion: “Ja, dann machen Sie das doch!” Die Besitzerin des verletzten Hundes veröffentlichte das Bild des anderen Hundehalters. Nachdem sie seine Identität erfahren hatte, löschte sie das Bild wieder. Später klagte dieser und verlangte von der Frau dies zukünftig zu Unterlassen. Ohne Erfolg!
Das LG Frankenthal entschied mit Urteil vom 11.12.2024, Az.: 6 O 165/24 wie folgt:
Die Aussage des Hundehalters gilt als Einwilligung zur Veröffentlichung, denn der Aussage des Hundehalters sei nicht zu entnehmen, dass er diese nur im Scherz geäußert habe. Ebenso sei eine Wiederholungsgefahr der Veröffentlichung nicht anzunehmen, da das Ziel der Identifizierung des Hundehalters erreicht sei. Der Hundehalter hat daher keinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Gelangst du in eine vergleichbare Situation, in der du zur Identitätsfeststellung nach einem Vorfall Fotos machen möchtest, ist es wichtig, die Veröffentlichung von Personenfotos sorgfältig abzuwägen. Hole dir eine eindeutige Zustimmung zur Veröffentlichung ein und beschränke sie auf das unbedingt notwendige Maß. Der Umgang mit Personenfotos sollte stets datenschutzkonform und besonders umsichtig erfolgen.
