Hund beißt Hund: Darf ich Halter*innen per Foto auf Social Media identifizieren?
Nachdem ein Hund beim Gassigehen einen anderen Hund biss, wollte der Halter des beißenden Tieres seine Personalien nicht herausgeben. Die Besitzerin des verletzten Hundes machte von dem anderen Hundehalter ein Foto und fragte: “Soll ich das zur Identifizierung posten?” – Seine Reaktion: “Ja, dann machen Sie das doch!” Die Besitzerin des verletzten Hundes veröffentlichte das Bild des anderen Hundehalters. Nachdem sie seine Identität erfahren hatte, löschte sie das Bild wieder. Später klagte dieser und verlangte von der Frau dies zukünftig zu Unterlassen. Ohne Erfolg!
Das LG Frankenthal entschied mit Urteil vom 11.12.2024, Az.: 6 O 165/24 wie folgt:
Die Aussage des Hundehalters gilt als Einwilligung zur Veröffentlichung, denn der Aussage des Hundehalters sei nicht zu entnehmen, dass er diese nur im Scherz geäußert habe. Ebenso sei eine Wiederholungsgefahr der Veröffentlichung nicht anzunehmen, da das Ziel der Identifizierung des Hundehalters erreicht sei. Der Hundehalter hat daher keinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Gelangst du in eine vergleichbare Situation, in der du zur Identitätsfeststellung nach einem Vorfall Fotos machen möchtest, ist es wichtig, die Veröffentlichung von Personenfotos sorgfältig abzuwägen. Hole dir eine eindeutige Zustimmung zur Veröffentlichung ein und beschränke sie auf das unbedingt notwendige Maß. Der Umgang mit Personenfotos sollte stets datenschutzkonform und besonders umsichtig erfolgen.
