Menschen für Tierrechte
Tiere sind fühlende, intelligente Lebewesen, mit eigenen Persönlichkeiten und Bedürfnissen, die Angst und Schmerz spüren können und uns in vielerlei Hinsicht ähnlich sind. Wir umsorgen unsere tierischen Freunde, aber gleichzeitig werden andere Tiere für Landwirtschaft, Bekleidung, Tierversuche oder Unterhaltung ausgenutzt.
Geschichte der Tierrechte in Deutschland
Die Anfänge des Tierschutzgedankens im Strafgesetz von 1871 gehen darauf zurück, dass Tierquälerei zur Verrohung führen und somit eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würde.
Im Nationalsozialismus wurden Tierrechte mit dem Reichstierschutzgesetz seit November 1933 hervorgehoben, jedoch mit dem eigentlichen Hintergrund, den jüdischen Mitbürger*innen den Verkauf von Pelz und das Schächten (Ausbluten unbetäubten Nutzviehs) zu verwehren. Später durften Jüd*innen keine Haustiere mehr halten, jedoch wurden Hunde als Minenträger*innen in den Tod geschickt.
Am 24. Juli 1972 wurde in der Bundesrepublik das Tierschutzgesetz (TierSchG) erlassen. Mit diesem Gesetz erhielten Tiere einen unmittelbaren, ethisch begründeten Schutz, welcher sich auch auf die landwirtschaftliche Tierhaltung erstreckt und Missachtungen strafbar macht. Die Bundesländer können zusätzlich eigene Regeln und Bestimmungen anordnen, welche die Tierrechte genauer definieren.
1990 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend geändert, dass durch den neuen § 90a BGB Tiere nicht mehr als Sachsen gelten und durch besondere Gesetze geschützt werden.
Am 17. Mai 2002 stimmte der Deutsche Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit für die Aufnahme des Tierschutzes in den Artikel 20a des Grundgesetzes ab. Der Bundesrat stimmte am 21. Juni 2002 dieser Entscheidung zu und am 1. August trat die Neufassung, ergänzt um die Worte „und die Tiere“, in Kraft.
Das Anpassung des Tierschutzgesetzes zum Verbot des Kükentötens wurde am 20. Mai 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Deutschland ist weltweit Vorreiter auf diesem Gebiet.
Mittlerweile besteht das allgemeine ethische Bewusstsein, dass Tiere um ihrer selbst willen geschützt werden müssen.
Welche rechtlichen Grundlagen in Zusammenhang mit Tieren gibt es aktuell?
Der Artikel 20a des Grundgesetzes lautet seit August 2002 „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“. Seitdem ist der Tierschutz als Staatsziel festgeschrieben und muss bei der Gesetzgebung und Rechtsprechung beachtet werden.
Im § 90a Bürgerliches Gesetzbuch steht „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“. Für den Kauf, Besitz, Diebstahl, Fund, etc. von Tieren werden diese also rechtlich wie Gegenstände gehandhabt, z. B. wenn ein Tier durch eine andere Person verletzt wird muss diese die Heilbehandlung im Rahmen des Schadensersatzes zahlen. Die weiteren tierbezogenen Bestimmungen sind im Tierschutzgesetz geregelt.
Das Tierschutzgesetz von 1972 legt in § 1 fest, dass der Mensch für das Tier als Mitgeschöpf Verantwortung übernehmen muss und sein Leben und Wohlbefinden schützen soll. Tierhalter*innen sind außerdem verpflichtet, eine artgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege von ihren Tieren zu sichern. Schmerzen, Leiden und Schäden dürfen Tieren nur zugefügt werden, wenn ein „vernünftiger Grund“ vorliegt bzw. die garantierten Grundrechte wie „Freiheit der Berufsausübung“, „der Wissenschaft“ oder „der Kunst“ andernfalls eingeschränkt werden würden. Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig und die Tiernutzung, beispielsweise in der landwirtschaftlichen Massentierhaltung, für Forschung anhand Tierversuchen oder zur Freizeitgestaltung wie in Zirkussen, ist nicht verboten. Das Tierschutzgesetz klassifiziert Tiere in unterschiedliche Gruppen: Haus- und Heimtiere, Nutztiere und Wildtiere, welche unterschiedlich stark geschützt sind. Die meisten Bestimmungen beziehen sich auf Wirbeltiere. Geregelt ist u. a., dass der Handel mit Heimtieren einer behördlichen Erlaubnis unterliegt, dass Tierärzt*innen Tiere in bestimmten Fällen betäuben müssen, dass das Aussetzen eines Tieres sowie das Kupieren (operatives Entfernen von Schwanzwirbeln) von Hunde- und Katzenschwänzen verboten ist. Die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die quälerische Misshandlung von Tieren können mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Strafverfahren wegen Tiermisshandlung kann das Tier als Nebenfolge eingezogen und ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.
Das Tierschutzverbandsklagerecht gibt Tierrechtsorganisationen die Möglichkeit, bei Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeiten Tiere gegen Tierhalter*innen oder Tiernutzer*innen zu vertreten. PETA Deutschland ist beispielsweise als verbandsklageberechtigte Organisation nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz (BlnTSVKG) anerkannt und kann somit Einsicht in Akten nehmen, Stellungnahmen zu Verfahren abgeben und je nach Einzelfall sogar für die Tiere klagen. Die Verbandsklage ist im Naturschutz bereits seit vielen Jahren bewährt und nur seriöse Fachverbände werden als klageberechtigt zugelassen. Dieses Recht können die Bundesländer optional einführen, begonnen hat Bremen 2007, gefolgt von Hamburg, Saarland, Rheinland-Pfalz und weiteren. Dies ist ein großer Schritt hin zu mehr Tierschutz.
Weitere rechtliche Vorgaben in Zusammenhang mit Tieren finden sich im § 833 BGB zur Tierhalterhaftung, im § 28 StVO zu Tieren im Straßenverkehr und im § 121 OWiG zum Halten gefährlicher Tiere. Die Tatbestände der Jagdwilderei (§ 292 StGB) sowie der Fischwilderei (§ 293 StGB) schützen nicht das Tier an sich, sondern das Recht des Jagenden bzw. Angelnden, das Tier zu jagen/fischen. Außerdem gibt es weitere Rechtsverordnungen, die konkretere Vorgaben festlegen, z. B. für Tiere in der Landwirtschaft gilt die Tierschutz-Nutztierhalteverordnung. In der Tierschutz-Hundeverordnung wird beispielsweise geregelt, dass Hundewelpen nicht vor der achten Lebenswoche von ihrer Mutter getrennt und verkauft werden dürfen. Im Naturschutzgesetz und Artenschutzrecht finden sich außerdem Regelungen zum Schutz wilder Tiere.
Was bedeutet das konkret?
Wenn man beobachtet, dass ein Tier schlecht behandelt oder gehalten wird, sollte in einem ersten Schritt die verantwortliche Person darauf angesprochen werden. Sollte dies nicht helfen, sollte man einen Bericht, möglichst mit Fotos, an das örtlich zuständige Veterinäramt oder in akuten Situationen an die örtliche Polizei geben. Die Details der Tierquälerei wie Ort, Zeit, Handlungen, Verantwortliche und Zeugen müssen darin benannt werden. Das Veterinäramt ist als Behörde der Landkreisverwaltung für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig und kann die beanstandete Tierhaltung überprüfen und Auflagen für eine Verbesserung der Zustände erteilen.
Bei Tierquälereien, die man im Ausland, z. B. im Urlaub beobachtet, sind die örtlichen Tierschutzvereine und -organisationen ansprechbar. Handelt es sich um umfangreiche Missstände, können Protestbriefe an die Botschaft des Landes und an das Reiseunternehmen dazu beitragen, dass das Thema Tierschutz nicht länger totgeschwiegen wird.
Spezialisierte Anwält*innen für Tierrecht kennen sich mit sämtlichen speziellen Paragraphen und Verordnungen für Haus- und Nutztiere aus und können bei persönlichen Fällen weiterhelfen.
Ausblick
Um den Einsatz von Tieren in der Forschung zu vermeiden oder zumindest zu verringern, gibt es mehrere Bestrebungen, beispielsweise zeichnet das Bundeslandwirtschaftsministerium regelmäßig Methoden und Verfahren, die Alternativen zu Tierversuchen darstellen, mit dem Tierschutzforschungspreis aus. An rund 1,8 Millionen Tieren werden jährlich Versuche, vor allem für die Prüfung neuer Stoffe und Produkte vorgenommen. Auch der Bundesverband Menschen für Tierrechte fördert die tierversuchsfreie Forschung und tierverbrauchsfreie Lehrmethoden in Studiengängen.
Vereine wie PETA, Verbände wie Menschen für Tierrechte, Parteien wie die Tierschutzpartei und einige mehr, engagieren sich seit vielen Jahren auf rechtlicher, politischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene für die Anerkennung elementarer Tierrechte, ähnlich denen, die Menschen innehaben. Dies geht einen Schritt weiter als der reine Tierschutz, Tieren unabhängige Rechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und Unversehrtheit zuzuerkennen. Damit soll der unterschiedliche Stellenwert von Tieren, den sie für Menschen haben, aufgelöst sowie Ausbeutung als „Nutztiere“ verhindert werden. Dies würde massive Veränderungen in der Lebensmittelbranche und der allgemeinen Ernährung nach sich ziehen, da nur noch Veganismus gesellschaftlich akzeptabel bzw. erlaubt wäre.
Weiterführende Informationen
- https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/
- https://www.tierschutzpartei.de/tierschutz/tierrechte-im-grundgesetz-und-in-der-eu-verfassung/
- https://www.tierimrecht.org/de/ueber-uns/publikationen/argumentarium/tierrechte/
- https://www.peta.de/kampagnen/grundrechte-fuer-tiere/
- https://www.anwalt.org/tierrechte/